BSG - Beschluß vom 02.12.1998
B 2 U 257/98 B
Normen:
SGG § 103 ;

Beweisanträge durch rechtskundig vertretene Beteiligte im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 02.12.1998 - Aktenzeichen B 2 U 257/98 B

DRsp Nr. 1999/6608

Beweisanträge durch rechtskundig vertretene Beteiligte im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Das Obsiegen in erster Instanz steht der Pflicht rechtskundig vertretener Beteiligter, in der mündlichen Verhandlung alle Beweisanträge zu stellen, über die das Gericht entscheiden soll, nicht entgegen, da in einem Berufungsverfahren der in erster Instanz obsiegende Beteiligte damit rechnen muß, daß das LSG zu einer vom Sozialgericht abweichenden Beurteilung kommt (BSG vom 28.1.1997 - 2 BU 305/96). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 ;

Gründe:

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß zumindest ein Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.