BSG - Beschluss vom 04.06.2007
B 9a BL 2/07 B
Normen:
SGG § 103 ;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BL 2/04
SG München, vom 12.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BL 17/01

Beweisanträge nicht rechtskundig vertretener Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 04.06.2007 - Aktenzeichen B 9a BL 2/07 B

DRsp Nr. 2007/14956

Beweisanträge nicht rechtskundig vertretener Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Geben Beteiligte ohne berufsmäßige Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung lediglich einen Sachantrag zu Protokoll, lässt das grundsätzlich nicht darauf schließen, dass ein zuvor schriftsätzlich gestellter Beweisantrag fallen gelassen wird. 2. Hat das Gericht auf den schriftsätzlich gestellten Beweisantrag hin Ermittlungen angestellt, die ein Beteiligter für unzureichend hält, so hat er das dem Gericht mitzuteilen. Andernfalls kann das Gericht auch bei einem Beteiligten ohne berufsmäßigen Rechtsvertreter davon ausgehen, der Beweisantrag solle nicht weiter verfolgt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 ;

Gründe:

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 16.1.2007 die Auffassung der Beklagten und das erstinstanzliche Urteil bestätigt, wonach die Klägerinnen als Rechtsnachfolgerinnen ihres verstorbenen Vaters keinen Anspruch auf Landesblindengeld bis zu dessen Tod haben, weil bei dem Verstorbenen Blindheit nicht ausreichend nachgewiesen sei. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.

Dagegen haben die Klägerinnen Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Sie machen geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und das angegriffene Urteil weiche von einer Entscheidung des BSG ab.