Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 16.1.2007 die Auffassung der Beklagten und das erstinstanzliche Urteil bestätigt, wonach die Klägerinnen als Rechtsnachfolgerinnen ihres verstorbenen Vaters keinen Anspruch auf Landesblindengeld bis zu dessen Tod haben, weil bei dem Verstorbenen Blindheit nicht ausreichend nachgewiesen sei. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.
Dagegen haben die Klägerinnen Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Sie machen geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und das angegriffene Urteil weiche von einer Entscheidung des BSG ab.
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