LSG Bayern - Beschluss vom 17.02.2017
L 16 AS 859/16 B ER
Normen:
SGG § 63; ZPO § 174 Abs. 1; ZPO § 174 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 2122/16

Beweiskraft eines Empfangsbekenntnisses mit Zustellung per Telefax im sozialgerichtlichen VerfahrenZugangsnachweis über ein FaxsendeprotokollKeine erneute Beschwerdefrist bei weiterer Zustellung auf dem PostwegVerantwortlichkeit für die Übermittlung eines Telefaxes innerhalb einer Behörde

LSG Bayern, Beschluss vom 17.02.2017 - Aktenzeichen L 16 AS 859/16 B ER

DRsp Nr. 2017/3984

Beweiskraft eines Empfangsbekenntnisses mit Zustellung per Telefax im sozialgerichtlichen Verfahren Zugangsnachweis über ein Faxsendeprotokoll Keine erneute Beschwerdefrist bei weiterer Zustellung auf dem Postweg Verantwortlichkeit für die Übermittlung eines Telefaxes innerhalb einer Behörde

1. Das Empfangsbekenntnis erbringt Beweis auch dafür, dass der darin genannte Zustellungszeitpunkt der Wirklichkeit entspricht. Die Beweiswirkung ist entkräftet, wenn die Angabe des Datums offensichtlich unrichtig ist. 2. Die Zustellung eines Beschlusses gegen Empfangsbekenntnis per Telefax ist möglich. Der Hinweis Übersendung zum Zweck der Zustellung und ein beigelegter Vordruck eines Empfangsbekenntnisses machen den Zustellungswillen deutlich. 3. Ein Faxsendeprotokoll über eine ordnungsgemäß abgelaufene Übermittlung erbringt nicht den vollen Beweis für den Zugang, indiziert aber einen Zugang beim empfangenden Faxgerät; generell kann dann davon ausgegangen werden, dass die Faxübertragung im Speicher des empfangenden Faxgerätes angekommen ist. 4. Eine weitere Zustellung einer Beschlussausfertigung gegen Empfangsbekenntnis auf dem normalen Postweg setzt die Beschwerdefrist nicht erneut in Lauf. 5. Die Übermittlung eines Faxes innerhalb einer Behörde an die zuständige Stelle liegt im alleinigen Organisations- und Verantwortungsbereich der Behörde.