LSG Bayern - Urteil vom 18.11.2009
L 13 R 559/08
Normen:
SGB VI § 210;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 27.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 525/07

Beweiskraft eines verwaltungsinternen Auszugs des Versicherungskontos mit Angaben zur Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen

LSG Bayern, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen L 13 R 559/08

DRsp Nr. 2010/3415

Beweiskraft eines verwaltungsinternen Auszugs des Versicherungskontos mit Angaben zur Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen

Gibt es weder individuelle noch generelle Anhaltspunkte dafür, die Angaben im Gesamtkontospiegel könnten falsch sein, so gibt es an der Beweiskraft einer Angabe im Gesamtkontospiegel des Rentenversicherungsträgers zu einer Beitragserstattung keine Zweifel. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 210;

Tatbestand:

Das Berufungsverfahren betrifft in erster Linie einen Anspruch auf Rentenleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).

Der 1942 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und lebt auch dort. Von 1964 bis 1979 hatte er in Deutschland gearbeitet und war dann wieder nach Marokko zurückgekehrt. Zunächst war er als Bauarbeiter tätig gewesen, zuletzt hatte er bei der Firma K., W., einem heute noch bestehenden Betrieb für Karosserie- und Fahrzeugbeschläge, gearbeitet.