I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Berufungsverfahren betrifft in erster Linie einen Anspruch auf Rentenleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Der 1942 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und lebt auch dort. Von 1964 bis 1979 hatte er in Deutschland gearbeitet und war dann wieder nach Marokko zurückgekehrt. Zunächst war er als Bauarbeiter tätig gewesen, zuletzt hatte er bei der Firma K., W., einem heute noch bestehenden Betrieb für Karosserie- und Fahrzeugbeschläge, gearbeitet.
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