LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.03.2006
8 Sa 1035/05
Normen:
BGB § 611 ; ZPO § 258 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 11.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 355/04

Beweislast bei Klage auf tatsächliche Beschäftigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.03.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 1035/05

DRsp Nr. 2006/27813

Beweislast bei Klage auf tatsächliche Beschäftigung

»1. Die Klage auf tatsächliche Beschäftigung ist eine Klage auf künftige Leistung gemäß § 258 ZPO.2. Wird ein Arbeitgeber auf Beschäftigung in Anspruch genommen, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er den Arbeitnehmer beschäftigt.«

Normenkette:

BGB § 611 ; ZPO § 258 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung darüber, ob der Kläger verlangen kann, dass die Beklagte ihn tatsächlich beschäftigt.

Der am 21.07.1957 geborene Kläger ist verheiratet und zwei Kindern unterhaltspflichtig. Er trat am 01. Juni 1977 als Arbeiter in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Die Arbeitsverträge mit dieser verwiesen auf die Bestimmungen des Tarifvertrags für die Arbeiter der Deutschen Bundespost und der sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost in ihrer jeweiligen Fassung.

Der Kläger ist aufgrund eines Gehfehlers mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt EUR2.700,00. Der Kläger ist in die Entgeltgruppe 1 des Entgeltgruppenverzeichnisses zum bei der Beklagten geltenden Entgelttarifvertrag eingruppiert. Diese ist definiert:

"Entgeltgruppe 1:

Tätigkeiten, die ohne Vorkenntnisse nach Anweisung und/oder kurzer Anleitung ausgeführt werden können.