LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2021
2 Sa 345/20
Normen:
BGB § 1004; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 186; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 230/20

Beweislast bei Klage auf uneingeschränkten Widerruf einer TatsachenbehauptungVoraussetzungen eines Widerrufsanspruchs nach § 1004 BGB analog

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 345/20

DRsp Nr. 2022/10031

Beweislast bei Klage auf uneingeschränkten Widerruf einer Tatsachenbehauptung Voraussetzungen eines Widerrufsanspruchs nach § 1004 BGB analog

1. Werden aufgrund einer unwahren Tatsachenbehauptung zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht, liegt die Beweislast für die Unwahrheit nach allgemeinen Regeln grundsätzlich beim Kläger. 2. Ein Widerrufsanspruch dient dem Schutz des Betroffenen vor einer anhaltenden Beeinträchtigung seiner Rechte. Er setzt neben dem Vorliegen entsprechender Rechtsverletzungen voraus, dass diese Rechtsbeeinträchtigungen andauern und durch den begehrten Widerruf auch beseitigt werden können.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 06.10.2020 - 4 Ca 230/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1004; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 186; ZPO § 286;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Widerruf einer Tatsachenbehauptung des Beklagten gegenüber der gemeinsamen Arbeitgeberin.

Der Kläger und der Beklagte sind bei der S. beschäftigt. Die S. erteilte dem Kläger im Jahr 2013 die Erlaubnis zur Ausübung einer Nebentätigkeit zum "PKW An- und Verkauf, Gebrauchtteilehandel, KFZ-Service".