LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.08.2004
16/10 Sa 705/03
Normen:
AEntG § 1 ; TVG § 1 (Tve: Bau) § 5 ; ZPO § 520 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3158/00

Beweislast der Urlaubskasse für bautarifvertragliche inländische Betriebstätigkeit ausländischer Arbeitgeber

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.08.2004 - Aktenzeichen 16/10 Sa 705/03

DRsp Nr. 2005/231

Beweislast der Urlaubskasse für bautarifvertragliche inländische Betriebstätigkeit ausländischer Arbeitgeber

»1. Die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge, wonach sich diese nicht auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland erstreckt, wenn diese überwiegend in Abschnitt II oder II der Einschränkung aufgeführte Tätigkeiten ausführen (BAnz Nr. 20 v. 29.01.2000, zuletzt BAnz Nr. 218 v. 01.09.2002), greift nur eine, wenn die vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in Deutschland überwiegend durchgeführten Tätigkeiten unter die Abschnitte II oder III der Einschränkungsklausel fallen. Die Art der betrieblichen Tätigkeit im Ausland ist ohne Bedeutung.2. Nimmt die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland auf Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer in Anspruch, hat sie darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass die betriebliche Tätigkeit des Arbeitgebers von dem für allgemeinverbindlich erklärten Geltungsbereich der Bautarifverträge erfasst wird.«

Normenkette:

AEntG § 1 ; TVG § 1 (Tve: Bau) § 5 ; ZPO § 520 ;

Tatbestand: