I.
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe, soweit er einen Betrag von mehr als 355 EUR klageweise geltend macht.
Der Kläger ist Rentner. Er war bei dem Beklagten vom 16.3. bis 10.11.2005 als geringfügig beschäftigte Restaurantkraft tätig. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht abgeschlossen worden. Der Beklagte hat von der monatlichen Vergütung Steuern in Abzug gebracht. Der Kläger verlangt Nachzahlung und ist der Meinung, dass der Beklagte die Vereinbarung einer Bruttovergütung nachweisen müsse.
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