LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.04.2006
2 Ta 78/06
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 611 ; BGB § 612 ; NachwG § 1 ; EStG § 40 Abs. 3 ; EStG § 40a ; SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2236 d/05

Beweislast des Arbeitnehmers für Nettolohnvereinbarung bei geringfügiger Beschäftigung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.04.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 78/06

DRsp Nr. 2006/20105

Beweislast des Arbeitnehmers für Nettolohnvereinbarung bei geringfügiger Beschäftigung

»1. Wird eine Einstellung in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis vereinbart, so folgt hieraus nicht zwingend, dass die Vergütung als "Nettolohn" zu zahlen und vom Arbeitgeber die Lohnsteuer zu übernehmen ist.2. Der Regelfall ist die Bruttovergütung. Die Ausnahme ist vom Arbeitnehmer zu beweisen.3. Auch wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht abgeschlossen worden ist, verlagert sich dadurch nicht die Beweislast für das (Nicht-)Zustandekommen einer Nettolohnvereinbarung auf den Arbeitgeber.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 611 ; BGB § 612 ; NachwG § 1 ; EStG § 40 Abs. 3 ; EStG § 40a ; SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I.

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe, soweit er einen Betrag von mehr als 355 EUR klageweise geltend macht.

Der Kläger ist Rentner. Er war bei dem Beklagten vom 16.3. bis 10.11.2005 als geringfügig beschäftigte Restaurantkraft tätig. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht abgeschlossen worden. Der Beklagte hat von der monatlichen Vergütung Steuern in Abzug gebracht. Der Kläger verlangt Nachzahlung und ist der Meinung, dass der Beklagte die Vereinbarung einer Bruttovergütung nachweisen müsse.