LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.02.2021
8 Sa 169/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4032/19

Beweislast des Arbeitnehmers für zusätzliche Vergütung von ÜberstundenAusnahmen von Beweislast des Arbeitnehmers hinsichtlich ÜberstundenGesundheitsschutz-Pausenzeiten: kein Ausnahmefall von Beweislast des Arbeitnehmers für angeordnete ÜberstundenPauschaler Vortrag zu Anordnung von Überstunden unbeachtlich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.02.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 169/20

DRsp Nr. 2021/8514

Beweislast des Arbeitnehmers für zusätzliche Vergütung von Überstunden Ausnahmen von Beweislast des Arbeitnehmers hinsichtlich Überstunden Gesundheitsschutz-Pausenzeiten: kein Ausnahmefall von Beweislast des Arbeitnehmers für angeordnete Überstunden Pauschaler Vortrag zu Anordnung von Überstunden unbeachtlich

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erbringung vergütungspflichtiger Überstunden liegt im Grundsatz beim Arbeitnehmer.2. Eine Erleichterung der Darlegungslast kommt in Betracht, wenn der Schutzzweck der Norm (zB NachwG) das erlaubt oder die Interessenlage der Streitparteien das gebietet. Das ist mit Blick auf die Anordnung oder Duldung von Überstunden in einem Vergütungsrechtsstreit vor dem Hintergrund von Normen, die dem Gesundheitsschutz und nicht dem Nachweisinteresse des Arbeitnehmers zu dienen bestimmt sind, nicht der Fall.

Tenor

1.

Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. Mai 2020 - 12 Ca 4032/19 - werden zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Überstundenvergütung für den Zeitraum vom 17. Oktober 2016 bis zum 31. Mai 2019.

a) b) c) d) 1. 2.