LAG München - Urteil vom 22.05.2006
2 Sa 1110/05
Normen:
BGB § 197 (a.F.) § 241 Abs. 2 § 619a ; BAT § 8 Abs. 2 § 70 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 6917/04

Beweislast des haftenden Arbeitnehmers für behauptetes Handeln auf Anweisung - Berücksichtigung des Verursachungsbeitrages bei Inanspruchnahme mehrerer Schädiger

LAG München, Urteil vom 22.05.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 1110/05

DRsp Nr. 2006/20041

Beweislast des haftenden Arbeitnehmers für behauptetes Handeln auf Anweisung - Berücksichtigung des Verursachungsbeitrages bei Inanspruchnahme mehrerer Schädiger

»1. Wenn ein Arbeitnehmer wegen einer unerlaubten Handlung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, trägt er die Beweislast dafür, dass sein Handeln auf einer von ihm behaupteten Anweisung eines Vorgesetzten beruht.2. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebietet es, dass der Arbeitgeber bei Verursachung eines Schadens durch mehrere Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Verursachensbeitrags und des Verschuldens prüft, welchen Arbeitnehmer er auf welchen Anteil des Schadens in Anspruch nehmen will.«

Normenkette:

BGB § 197 (a.F.) § 241 Abs. 2 § 619a ; BAT § 8 Abs. 2 § 70 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Beklagten gegenüber dem Kläger.

Der Kläger ist als Sachgebietsleiter im Personalreferat des Klinikums pp. München tätig. Sein Vorgesetzter war und ist der Zeuge R.. Im November 1995 wurde dem Personalreferat die Wohnheimverwaltung zugeordnet und die Sachbearbeitung dem Kläger übertragen.