LAG Bremen - Urteil vom 28.07.2005
3 Sa 98/05
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 6 ; ZPO § 520 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 466
AuR 2006, 36
BB 2006, 559
Vorinstanzen:
ArbG Bremerhaven - 7 Ca 7391/04 - 12.01.2005,

Beweisverwertungsverbot für von Dritten maschinell erhobene Daten, Berufungsbegründung gegen Weiterbeschäftigungsurteil

LAG Bremen, Urteil vom 28.07.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 98/05

DRsp Nr. 2005/15997

Beweisverwertungsverbot für von Dritten maschinell erhobene Daten, Berufungsbegründung gegen Weiterbeschäftigungsurteil

»1. Eine Berufungsbegründung bezüglich eines erstinstanzlich ausgeurteilten Weiterbeschäftigungsantrages ist für den Fall erforderlich, dass der Arbeitnehmer - wie in erster Instanz - auch in der Berufungsinstanz mit seiner Kündigungsschutzklage obsiegt, der Arbeitgeber aber auch für diesen Fall die erstinstanzliche Verurteilung zur Weiterbeschäftigung angreifen will. 2. "Kommt/Geht-Daten" eines Arbeitnehmers, die von Dritten maschinell erfasst werden, ohne dass Betriebsrat und Arbeitgeber des Beschäftigungsbetriebes des Arbeitnehmers eine Betriebsvereinbarung über die Verwertung dieser Daten abgeschlossen haben, unterliegen einem Beweisverwertungsverbot.