LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.07.2022
2 Sa 30/22
Normen:
ZPO § 292; Arbeitsvertrag v. 08.10.2018 § 6 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 08.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 172/21

Beweiswert der ärztlichen ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungDarlegungs- und Beweislast nach Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den ArbeitgeberEntbindung von der ärztlichen SchweigepflichtUnzulässiger AusforschungsbeweisZulässigkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der BerufungsinstanzWichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.07.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 30/22

DRsp Nr. 2023/10405

Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Darlegungs- und Beweislast nach Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arbeitgeber Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Unzulässiger Ausforschungsbeweis Zulässigkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB

1. Gelingt es dem Arbeitgeber den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, so tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. 2. Der Arbeitnehmer muss also zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben. Soweit er sich für die Behauptung, aufgrund dieser Einschränkungen arbeitsunfähig gewesen zu sein, auf das Zeugnis der behandelnden Ärzte beruft, ist dieser Beweisantritt nur ausreichend, wenn er die Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbindet (BAG, Urteil vom 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - Rn 11ff, juris).