LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.09.2012
L 6 U 192/11
Normen:
SGB X § 21 Abs. 1 Nr. 2; SGB VII § 72 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 402ff; ZPO §§ 415ff;

Beweiswert schriftlicher Bekundungen von Ärzten im Verwaltungsverfahren; Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Anspruch auf Verletztengeld

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen L 6 U 192/11

DRsp Nr. 2013/2534

Beweiswert schriftlicher Bekundungen von Ärzten im Verwaltungsverfahren; Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Anspruch auf Verletztengeld

1. Schriftliche Bekundungen von Ärzten, insbesondere solche, die im Verwaltungsverfahren als Gutachten gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 SGB X eingeholt werden, sind als Urkunden i. S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 415 ff. ZPO zu verwerten und haben deshalb einen anderen Beweiswert und eine andere, nämlich begrenzte Beweiskraft, somit einen anderen Aussagewert als ein Gutachten im Rechtssinne (BSG SozR 1500 § 128 Nr. 24). Schon aus diesem Grund ist den eingeholten gerichtlichen Gutachten einen höheren Beweiswert zuzumessen. Anders als der im Verwaltungsverfahren beauftragte Gutachter muss sich der gerichtliche Sachverständige nämlich bewusst sein, dass seine Angaben unter der Strafdrohung der §§ 153 ff. Strafgesetzbuch stehen und er als Sachverständiger vereidigt werden kann (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 402 ff. ZPO).2. Solange noch Anspruch auf Verletztengeld besteht, hat der Kläger nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII keinen Verletztenrentenanspruch, dieser setzt vielmehr die Beendigung des Verletztengeldes voraus.