LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.11.2008
9 Sa 326/08
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1322/07

Beweiswürdigung zu vertraglicher Zusatzabrede über die berufliche Nutzung eines Privatfahrzeugs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 326/08

DRsp Nr. 2009/4341

Beweiswürdigung zu vertraglicher Zusatzabrede über die berufliche Nutzung eines Privatfahrzeugs

1. Arbeitsvertrag und Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag können den Anschein der vollständigen Wiedergabe der an dem Tag der Unterzeichnung getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien für sich in Anspruch nehmen. 2. Dies gilt umso mehr, wenn ausweislich der Zusatzvereinbarung dort handschriftlich eine weitergehend getroffene Vereinbarung festgehalten wird. 3. Wenn unter diesen Umständen zusätzlich noch eine Vereinbarung über die Nutzung eines Privatfahrzeugs für betrieblichen Zwecke sowie die wirtschaftliche Beteiligung der Arbeitgeberin durch Übernahme der Leasingverbindlichkeiten vereinbart wird, liegt es nahe, auch diese in Form eines handschriftlichen Zusatzes festzuhalten.

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28.04.2008 - Az.: 7 Ca 1322/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1;

Tatbestand: