LAG Thüringen - Urteil vom 24.06.2021
2 SaGa 2/21
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 21.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 33/20

Bewerberauswahl-Verfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GGSachlicher Grund für den Abbruch eines Bewerberauswahlverfahrens

LAG Thüringen, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 2 SaGa 2/21

DRsp Nr. 2021/13301

Bewerberauswahl-Verfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG Sachlicher Grund für den Abbruch eines Bewerberauswahlverfahrens

1. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. 2. Das Organisationsinteresse des Dienstherrn wird durch den bloßen Umstand der Eröffnung des Bewerberauswahlverfahrens nicht eingeschränkt. Liegen sachliche Gründe für einen Abbruch des Bewerberauswahlverfahrens vor, ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung des Dienstherrn zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist. Sachgerecht ist es z.B., wenn der Dienstherr das Stellenbewerbungsverfahren abbricht, weil kein Bewerber den Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle entspricht.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 21.01.2021 - 6 Ga 33/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit des Abbruchs eines Stellenbesetzungsverfahrens und die Besetzung der Stelle mit dem Kläger.