LAG München - Urteil vom 09.07.2014
5 Sa 712/13
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 10838/12

Bewerbung als Mitarbeiterin für gesamtstädtische Koordinationsaufgaben mit dem Themenschwerpunkt Bürgerschaftliches EngagementUnbegründete Schadensersatzklage einer abgelehnten Stellenbewerberin bei unzureichenden Darlegungen zur BesserqualifizierungUnbegründeter Antrag auf erneute Entscheidung über die Stellenbesetzung bei unzureichenden Darlegungen zur Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung

LAG München, Urteil vom 09.07.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 712/13

DRsp Nr. 2016/2598

Bewerbung als Mitarbeiterin für gesamtstädtische Koordinationsaufgaben mit dem Themenschwerpunkt "Bürgerschaftliches Engagement" Unbegründete Schadensersatzklage einer abgelehnten Stellenbewerberin bei unzureichenden Darlegungen zur Besserqualifizierung Unbegründeter Antrag auf erneute Entscheidung über die Stellenbesetzung bei unzureichenden Darlegungen zur Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung

1. Vergibt ein Arbeitgeber, der bei seiner Auswahlentscheidung an die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist, eine zu besetzende Stelle zu Unrecht an einen Konkurrenten, kann er dem unterlegenen Stellenbewerber gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein. Dem zurückgewiesenen Bewerber stehen allerdings nur dann Schadensersatzansprüche zu, wenn ihm anstelle des Konkurrenten die Stelle hätte übertragen werden müssen. 2. Dabei gelten die allgemeinen Voraussetzungen, wonach zwischen Rechtsverletzung und Schaden ein adäquater Zusammenhang bestehen muss. Für die den Schadensersatzanspruch begründenden Tatsachen ist der Bewerber nach allgemeinen Grundsätzen in der Regel darlegungs- und beweispflichtig. Ob und inwieweit hiervon abzuweichen ist, wenn keine Dokumentation der Auswahlentscheidung vorliegt, kann vorliegend offen bleiben.