BAG - Beschluß vom 10.11.1992
1 ABR 21/92
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1, § 99 Abs. 2 Nr. 1, § 80 Abs. 1 Nr. 4, § 80 Abs. 2, § 100 Abs. 1; SchwbG § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 23, § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 100 zu § 99 BetrVG 1972
BAGE 71, 337
BB 1993, 367
DB 1993, 1141
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 108
MDR 1993, 549
NZA 1993, 376
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hagen - Beschluß vom 12. März 1991 - 4 BV 1/91 -,
LAG Hamm, vom 29.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 55/91

Bewerbung Schwerbehinderter und Pflichten nach § 99 BetrVG

BAG, Beschluß vom 10.11.1992 - Aktenzeichen 1 ABR 21/92

DRsp Nr. 1998/7313

Bewerbung Schwerbehinderter und Pflichten nach § 99 BetrVG

»1. Der Arbeitgeber genügt seiner Unterrichtungspflicht nach § 99 Abs. 1 BetrVG, wenn er dem Betriebsrat alle Bewerbungsunterlagen der Personen vorlegt, die auf einem bestimmten ausgeschriebenen Arbeitsplatz beschäftigt werden wollen; es ist unschädlich, wenn er dem Betriebsrat die Unterlagen der Personen nicht vorlegt, die sich um andere Arbeitsplätze beworben haben, die andere Fähigkeiten erfordern. 2. Der Betriebsrat kann die Zustimmung zur Einstellung eines Bewerbers nicht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG mit der Begründung verweigern, der Arbeitgeber habe seine Pflichten aus § 14 Abs. 1 SchwbG verletzt, wenn dieser das Arbeitsamt und die Schwerbehindertenvertretung von bestimmten freigewordenen Arbeitsplätzen unterrichtet, Bewerbungen Schwerbehinderter auf diese Arbeitsplätze nicht eingehen, statt dessen sich Schwerbehinderte um andere Arbeitsplätze bewerben und hierauf der Arbeitgeber den einzigen - nicht behinderten - Bewerber einstellt.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1, § 99 Abs. 2 Nr. 1, § 80 Abs. 1 Nr. 4, § 80 Abs. 2, § 100 Abs. 1; SchwbG § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 23, § 25 Abs. 2 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Arbeitnehmers P und die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit seiner vorläufigen Einstellung.