LAG Nürnberg - Beschluss vom 09.12.2016
2 TaBV 50/16
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2; BetrVG 87 Abs. 1 Nr. 10; RTV-Groß- und Außenhandel BY § 2 Abs. 5; RTV-Groß- und Außenhandel BY § 2 Abs. 8; RTV-Groß- und Außenhandel BY § 4; RTV-Groß- und Außenhandel BY § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 146/16

Bewertung arbeitsplatzbezogener Anforderungen zur Eingruppierung nach dem Rahmenentgelttarifvertrag Groß- und Außenhandel BayernOffensichtlich unzuständige Einigungsstelle zur Aufstellung allgemeiner Regeln und Kriterien für die Bewertung stellenbezogener Anforderungen

LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.12.2016 - Aktenzeichen 2 TaBV 50/16

DRsp Nr. 2017/11227

Bewertung arbeitsplatzbezogener Anforderungen zur Eingruppierung nach dem Rahmenentgelttarifvertrag Groß- und Außenhandel Bayern Offensichtlich unzuständige Einigungsstelle zur „Aufstellung allgemeiner Regeln und Kriterien für die Bewertung stellenbezogener Anforderungen“

1. Einigungsstelleneinsetzungsverfahren im Zusammenhang mit der Bewertung von arbeitsplatzbezogenen für die Eingruppierung maßgebenden Anforderungen an eine Arbeitsstelle im Zuge der Einführung des Rahmenentgelttarifvertrags Groß- und Außenhandel Bayern (Entgeltstruktur) vom 12.02.2015. 2. Ein Mitbestimmungsrecht besteht offensichtlich nicht hinsichtlich der "Aufstellung allgemeiner Regeln und Kriterien für die Bewertung stellenbezogener Anforderungen".

1. Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG können Anträge auf Einrichtung einer Einigungsstelle wegen fehlender Zuständigkeit nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist; das Gericht hat im Bestellungsverfahren nicht die Aufgabe, die Zuständigkeit der Einigungsstelle abschließend zu prüfen und positiv oder negativ festzustellen, da in Zweifelsfällen die Prüfung ihrer Zuständigkeit der Einigungsstelle zu überlassen und so eine beschleunigte Durchführung des Einigungsstellenverfahrens zu ermöglichen ist.