LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.11.2013
L 13 SB 41/13
Normen:
SGB IX § 2; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 132 SB 3272/09

Bewertung des GdB in Schwerbehindertensachen nach dem SGB IX mit dem Schwerpunkt der psychischen Leiden

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 41/13

DRsp Nr. 2014/8037

Bewertung des GdB in Schwerbehindertensachen nach dem SGB IX mit dem Schwerpunkt der psychischen Leiden

1. In Abgrenzung zu der Parkinson-Krankheit, die andauernde Störungen bedingt, handelt es bei den Dystonien um Anfälle, die plötzlich, dann heftig, aber zugleich auch nur sehr selten auftreten. 2. Insoweit ist ausgehend von gutachterlichen Festststellungen im Einzelfall zur Bewertung auf das Ausmaß wie bei epileptischen Anfällen nach B 3.1.2 VersMedV abzustellen, wonach epileptische Anfälle, die sehr selten auftreten, ebenfalls mit einem GdB von 40 zu bewerten sind. Dem entspricht die Bewertung einer Dystonien als geringe Störung (oberer Bereich) mit einem GdB von ebenfalls 40.

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Februar 2013 aufgehoben, soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist.

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin einen Grad der Behinderung von mehr als 50 begehrt.

Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3;

Tatbestand: