Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Februar 2013 aufgehoben, soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist.
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin einen Grad der Behinderung von mehr als 50 begehrt.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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