LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.10.2018
L 3 SB 5/17
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; SGB IX § 70 Abs. 2; SGB IX § 152 Abs. 1; SGB IX § 152 Abs. 3 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 14.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 SB 5119/15

Bewertung des Grades der Behinderung nach dem SGB IX beim Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen L 3 SB 5/17

DRsp Nr. 2019/2737

Bewertung des Grades der Behinderung nach dem SGB IX beim Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

Zur Bildung des Gesamt-GdB bei 2 Einzel-GdB-Werten von jeweils 30: Eine schematische Bewertung dahingehend, dass bei einem Einzel-GdB von 30 ein weiterer Einzel-GdB von 30 regelmäßig nur zu einer Erhöhung um 10 Punkte und nur ausnahmsweise zu einer Erhöhung um 20 Punkte führt, steht mit den in den VG, Teil A, Nr. 3 aufgestellten und vom BSG in ständiger Rechtsprechung gebilligten Grundsätze zur Bildung des Gesamt-GdB nicht in Einklang.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. November 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; SGB IX § 70 Abs. 2; SGB IX § 152 Abs. 1; SGB IX § 152 Abs. 3 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höherbewertung des Grades der Behinderung (GdB).