LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.11.2022
26 Ta (Kost) 6060/22
Normen:
RVG § 33 Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 44 BVGa 1436/22

Bewertung eines Auskunftsantrags nach Umfang und Bedeutung der SacheAnsatz von Hilfswerten nach den Stufen des § 9 BetrVG bei Wertfestlegung des AuskunftsanspruchsWert von zehntausend Euro im Eilverfahren wegen Vorenthaltung des Wirtschaftsausschusses

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2022 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6060/22

DRsp Nr. 2022/17960

Bewertung eines Auskunftsantrags nach Umfang und Bedeutung der Sache Ansatz von Hilfswerten nach den Stufen des § 9 BetrVG bei Wertfestlegung des Auskunftsanspruchs Wert von zehntausend Euro im Eilverfahren wegen Vorenthaltung des Wirtschaftsausschusses

Bei der Bewertung eines Auskunftsantrags sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang sowie die - auch wirtschaftliche - Bedeutung der Sache und die Anzahl der betroffenen Belegschaftsmitglieder zu berücksichtigen. Dies kann im Ausgangspunkt dadurch geschehen, dass für den Streit über ein Auskunftsrecht als solches ein Hilfswert und für die Anzahl der betroffenen Personen für jede Stufe des § 9 BetrVG ein weiterer Hilfswert angesetzt werden. Der sich danach ergebende Betrag kann dann nach der Bedeutung des konkreten Streits ermäßigt oder erhöht werden (vgl. hierzu LAG Berlin-Brandenburg 23. November 2018 - 26 Ta (Kost) 6082/18).

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Juni 2022 - 44 BVGa 1436/22 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und der Gegenstandswert auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 9;

Gründe:

I.