BAG - Urteil vom 19.05.2015
9 AZR 863/13
Normen:
BGB § 242; BGB § 317; BGB § 319; BGB § 611; BGB § 612; ArbnErfG § 20; ZPO § 286; ZPO § 559 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Vorschlagswesen Nr. 4
AUR 2015, 458
DB 2015, 2704
EzA-SD 2015, 7
NZA 2015, 1468
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 23.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1400/12
ArbG Duisburg, vom 18.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 694/12

Bewertung von betrieblichen Verbesserungsvorschlägen durch einen Paritätischen Ausschuss

BAG, Urteil vom 19.05.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 863/13

DRsp Nr. 2015/18004

Bewertung von betrieblichen Verbesserungsvorschlägen durch einen Paritätischen Ausschuss

Orientierungssätze: 1. Es ist zulässig, in einer Betriebsvereinbarung über das betriebliche Vorschlagswesen einem Paritätischen Ausschuss eine Leistungsbestimmung über die Bewertung eingereichter Verbesserungsvorschläge gemäß den Grundsätzen der §§ 317ff. BGB zuzuweisen. Tatsachenfeststellungen, die sinnvollerweise besser betriebsnah als von außenstehenden Stellen getroffen werden können, können vom Paritätischen Ausschuss verbindlich getroffen werden. 2. Besteht eine Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Vorschlagswesen, kommt eine Vergütungserwartung iSd. § 612 Abs. 1 BGB für einen Verbesserungsvorschlag regelmäßig nur in den in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Fällen in Betracht.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2013 - 17 Sa 1400/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 317; BGB § 319; BGB § 611; BGB § 612; ArbnErfG § 20; ZPO § 286; ZPO § 559 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag zu zahlen.