BVerfG - Beschluss vom 13.12.2016
1 BvR 713/13
Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 2 Buchst. a)-b); BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93b; SGB VI § 259a; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 490
NJW 2017, 876
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 18.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 144/12
BSG, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 36/11
LSG Hessen, vom 25.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 334/09
SG Gießen, vom 18.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 448/06

Bewertung von in der DDR zurückgelegten rentenversicherungsrechtlichen Zeiten von vor dem 18. Mai 1990 in die damalige Bundesrepublik übergesiedelten Personen; Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz von Rentenanwartschaften; Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum

BVerfG, Beschluss vom 13.12.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 713/13

DRsp Nr. 2017/1703

Bewertung von in der DDR zurückgelegten rentenversicherungsrechtlichen Zeiten von vor dem 18. Mai 1990 in die damalige Bundesrepublik übergesiedelten Personen; Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz von Rentenanwartschaften; Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum

1. Die durch das Fremdrentengesetz begründete Rentenanwartschaften unterliegen nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden.2. Wenn der Gesetzgeber sich entschließt, die in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten wie Zeiten zu behandeln, welche die Berechtigten im System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik zurückgelegt haben, so ist dies ein Akt besonderer staatlicher Fürsorge. Eigentumsgeschützte Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG werden hierdurch mangels Eigenleistung der Berechtigten durch das Fremdrentengesetz nicht begründet.