BVerwG - Urteil vom 28.05.2003
5 C 41.02
Normen:
BSHG § 76 Abs. 1 § 77 Abs. 1 ; DVO zu § 76 BSHG § 3 § 8 § 11 ; Eigenheimzulagengesetz §§ 1 ff. ; SGB III § 194 Abs. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 54
FamRZ 2004, 194
NVwZ-RR 2004, 112
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 14.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 128/02
VG Hannover, vom 04.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 3742/00

Bewertung von nach Eigenheimzulagengesetz bewilligter Eigenheimzulage als Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG; Anrechnungszeitraum bei einmaligem Einkommenszufluss

BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - Aktenzeichen 5 C 41.02

DRsp Nr. 2003/12124

Bewertung von nach Eigenheimzulagengesetz bewilligter Eigenheimzulage als Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG; Anrechnungszeitraum bei einmaligem Einkommenszufluss

»1. Die nach dem Eigenheimzulagengesetz bewilligte Eigenheimzulage ist Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG. Sie wird nicht im Sinne des § 77 Abs. 1 BSHG zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt und ist daher bei der Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen. 2. Bei Auszahlung einer bewilligten Eigenheimzulage ist diese von dem Monat an, in dem die Auszahlung erfolgt (Zuflusszeitpunkt), als Einkommen zu berücksichtigen; sie ist grundsätzlich auf einen Zeitraum von zwölf Monaten aufzuteilen und mit dem entsprechenden Teilbetrag als Einkommen anzusetzen.«

Normenkette:

BSHG § 76 Abs. 1 § 77 Abs. 1 ; DVO zu § 76 BSHG § 3 § 8 § 11 ; Eigenheimzulagengesetz §§ 1 ff. ; SGB III § 194 Abs. 3 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Die Kläger begehren die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung einer zugeflossenen Eigenheimzulage als Einkommen.