LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 14.08.2023
L 6 U 69/22
Normen:
SGG § 142 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 23.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 U 224/18

Bewiesenheit der für die Gewährung einer höheren Verletztenrente erforderlichen Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit; Prüfung des Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem Versicherungsfall

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.08.2023 - Aktenzeichen L 6 U 69/22

DRsp Nr. 2024/315

Bewiesenheit der für die Gewährung einer höheren Verletztenrente erforderlichen Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit; Prüfung des Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem Versicherungsfall

Die für die Gewährung einer höheren Verletztenrente erforderliche Gesundheitsstörung, die der Bewertung der MdE zugrunde liegt, muss als solche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein. Nur für die Prüfung des Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem Versicherungsfall ist der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit als ausreichend anzusehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 23. März 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 142 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Streitig ist höhere Verletztenrente.