OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.04.2021
12 B 483/21
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 896/20

Bewilligung der Kostenübernahme für einen Integrationshelfer in der Schule für 25 Schulstunden pro Woche

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2021 - Aktenzeichen 12 B 483/21

DRsp Nr. 2021/11007

Bewilligung der Kostenübernahme für einen Integrationshelfer in der Schule für 25 Schulstunden pro Woche

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kostenübernahme für einen Integrationshelfer in der Schule für 25 Schulstunden pro Woche im Schuljahr 2020/2021 zu bewilligen.