LAG Köln - Beschluss vom 18.12.2015
4 Ta 376/15
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2158/15

Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Abschluss eines Vergleichs im Gütetermin

LAG Köln, Beschluss vom 18.12.2015 - Aktenzeichen 4 Ta 376/15

DRsp Nr. 2016/15621

Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Abschluss eines Vergleichs im Gütetermin

Hinweispflicht des Gerichts, wenn eine Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, aber die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht eingereicht hat, an der Erledigung des Rechtsstreits mitwirkt.

Hat der Kläger mit Einreichung der Klageschrift die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und angekündigt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich nachzureichen, so hat das Gericht, wenn der Rechtsstreit in einem unmittelbar darauf anberaumten Gütetermin durch Vergleich erledigt wird, den Kläger darauf hinzuweisen, dass es beabsichtigt ist, die Prozesskostenhilfe nach Erledigung durch Vergleich aus diesem Grund abzuweisen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.08.2015 - 2 Ca 2158/15 - abgeändert: Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung vom19. März 2015 bewilligt und Rechtsanwalt M H zur Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug beigeordnet. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 2;

Gründe