BSG - Beschluss vom 18.01.2024
B 8 SO 31/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 12.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 209/22 WA
LSG Hamburg, vom 30.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 86/22 D

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 18.01.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 31/23 BH

DRsp Nr. 2024/3245

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. März 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Fortführung seines von ihm beim Sozialgericht (SG) Hamburg zurückgenommenen Klageverfahrens.

Der Kläger hat im Erörterungstermin vor dem SG nach Erörterung der Sach- und Rechtslage seine dort erhobene Klage auf Leistungen zurückgenommen. Den Erörterungstermin hat der Kläger in Begleitung eines Beistands wahrgenommen. Die Rücknahmeerklärung ist von der Vorsitzenden des SG auf Tonträger aufgezeichnet, dem Kläger vorgespielt und vom ihm genehmigt worden. Nachfolgend hat der Kläger erklärt, er ziehe die Klagerücknahme zurück. Er habe ua wegen eines Hörverlusts weder die Eingabe der Klagerücknahme noch deren Wiedergabe hören können. Das SG hat die Klage auf Fortsetzung des Verfahrens als unbegründet abgewiesen (Gerichtsbescheid des SG vom 12.9.2022). Die Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet zurückgewiesen (Urteil vom 30.3.2023).