LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.10.2017
3 Sa 24/17
Normen:
ZPO § 119 Abs. 1 S. 2; ZPO § 516 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2018, 43
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 191/16

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Rechtsmittelgegner im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 24/17

DRsp Nr. 2017/17148

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Rechtsmittelgegner im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht

Dem Berufungsgegner ist gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe grundsätzlich erst zu gewähren, wenn die Berufung begründet worden ist (im Anschluss an BAG 15. Februar 2005 - 5 AZN 781/04 (A) - BAGE 113, 313).

Tenor

1.

Der Antrag des Klägers vom 05.04.2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt E. wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 119 Abs. 1 S. 2; ZPO § 516 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller (im Folgenden: Kläger) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Rechtsverteidigung gegen eine zunächst eingelegte und sodann wieder zurückgenommene Berufung.

Die Parteien stritten erstinstanzlich um Vergütungsansprüche des Klägers, die das Arbeitsgericht ihm unter Klageabweisung im Übrigen mit Urteil vom 22. Februar 2017, das dem Kläger am 10. April 2017 und dem Beklagten am 11. April 2017 zugestellt wurde, teilweise zugesprochen hat.