LAG Köln - Beschluss vom 28.10.2015
11 Ta 296/15
Normen:
§ 114 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2524/14

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Annahmeverzugsentgelt im Wege des Haupt- und nicht des unechten Hilfsantrags

LAG Köln, Beschluss vom 28.10.2015 - Aktenzeichen 11 Ta 296/15

DRsp Nr. 2015/20884

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Annahmeverzugsentgelt im Wege des Haupt- und nicht des unechten Hilfsantrags

Liegt ein ausdrücklicher Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Klageerweiterung nicht vor, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine konkludente Antragstellung gegeben ist. Werden ohne dargelegte oder sonst wie ersichtliche sachliche Gründe Zahlungsanträge wegen Annahmeverzugs, die von der Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses abhängen, als Hauptanträge statt kostenschonend als unechte Hilfsanträge gestellt, so ist dieses als mutwillig zu werten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.06.2015 - 2 Ca 2524/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die mit Beschluss vom 24.07.2013 bewilligte Prozesskostenhilfe wird auf den Klageerweiterungsantrag vom 05.08.2013 zu Ziffer 7. (Kündigung vom 23.07.2013), den Klageerweiterungsantrag vom 01.10.2013 zu Ziffer 8. (Kündigung vom 09.09.2013) und den Klagerweiterungsantrag vom 18.03.2014 zu Ziffer 5. (Kündigung vom 28.02.2014) erstreckt.

Normenkette:

§ 114 ZPO;

Gründe

Die nach § 127 ZPO statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Beschwerde ist teilweise begründet.