LAG Köln - Beschluss vom 08.01.2015
11 Ta 169/14
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 2 S. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 510/14

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage gegen die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses

LAG Köln, Beschluss vom 08.01.2015 - Aktenzeichen 11 Ta 169/14

DRsp Nr. 2015/9593

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage gegen die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses

- Einzelfall -

Bei Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis muss gem. § 111 Abs. 2 S. 5 ArbGG der Klage eine Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss vorausgegangen sein, soweit ein solcher besteht. Die Anrufung ist zwingende, vom Amts wegen zu berücksichtigende Prozessvoraussetzung der arbeitsgerichtlichen Klage. Die vor Anrufung des Schlichtungsausschusses eingereichte Klage ist unzulässig.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird - unter Zurückweisung im Übrigen - der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.04.2014 - 8 Ca 510/14 d - teilweise abgeändert:

Der Klägerin wird für die erste Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt mit Wirkung vom 06.02.2014 unter Beiordnung von Rechtsanwalt H -J P , K 15, 5 E , soweit sie den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten zu 2) bis zum 28.02.2014 geltend gemacht hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 11 Abs. 2 S. 5;

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist teilweise begründet.