LAG Bremen - Beschluss vom 23.10.2006
3 Ta 118/06
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5182/06

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen unechten Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

LAG Bremen, Beschluss vom 23.10.2006 - Aktenzeichen 3 Ta 118/06

DRsp Nr. 2012/4181

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen unechten Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

Für eine Kündigungsschutzklage verbunden mit dem Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung im Falle des Obsiegens ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da Erfolgsaussicht besteht.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 25.07.2006 teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird auch für den Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. B. insoweit gewährt als sich der Weiterbeschäftigungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 richtet.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger hat mit der form- und fristgerecht eingereichten Klage gegen - vorsorglich - zwei Beklagte folgende Anträge angekündigt:

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 19. April 2006, zugegangen am 21. April 2006, zum 30. Juni 2006 aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30. Juni 2006 hinaus fortbesteht.