LAG Köln - Beschluss vom 23.10.2006
2 (13) Ta 394/06
Normen:
ZPO § 118 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 155
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 25.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1703/06

Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz bei fehlendem gerichtlichen Hinweis und fehlender Fristsetzung zur Nachreichen von Unterlagen

LAG Köln, Beschluss vom 23.10.2006 - Aktenzeichen 2 (13) Ta 394/06

DRsp Nr. 2007/990

Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz bei fehlendem gerichtlichen Hinweis und fehlender Fristsetzung zur Nachreichen von Unterlagen

»Hält das Gericht einen Prozesskostenhilfeantrag noch nicht für entscheidungsreif, so hat es unverzüglich darauf hinzuweisen. Wird für die Nachreichung von Unterlagen keine Frist gesetzt, darf die Partei davon ausgehen, dass bei zügiger Bearbeitung ein zwischenzeitlicher Vergleich und damit das Instanzende keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gewährung von PKH haben werden.«

Normenkette:

ZPO § 118 ;

Gründe:

I. Die Klägerin erhob am 14.06.2006 unter Mithilfe der Rechtsantragsstelle Kündigungsschutzklage und stellte einen Antrag auf nachträgliche Zulassung dieser Klage. Sie begründete dies damit, dass das Kündigungsschreiben am 15.05.2006 laut Poststempel zur Post gegeben wurde, sie sich mit Kenntnis des Arbeitgebers seit dem 17.05.2006 in S befunden habe und erst am 10.06.2006 zurückgekommen sei. Deshalb habe sie erst am 10.06.2006 von der Kündigung Kenntnis nehmen können und Klage erheben können.