OVG Bremen - Beschluss vom 12.05.2023
1 LA 466/21
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BBiG § 28;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 11.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2357/19

Bewilligung einer Ausbildungsförderung für einen Auszubildenden als Zwendung für einen ausbildungsberechtigten Einzelunternehmer; Antrag auf Zulassung der Berufung

OVG Bremen, Beschluss vom 12.05.2023 - Aktenzeichen 1 LA 466/21

DRsp Nr. 2023/6876

Bewilligung einer Ausbildungsförderung für einen Auszubildenden als Zwendung für einen ausbildungsberechtigten Einzelunternehmer; Antrag auf Zulassung der Berufung

Zur Darlegung ernstlicher Zweifel.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 11. November 2021 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BBiG § 28;

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Ausbildungsförderung für eine Auszubildende.