OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.09.2014
2 LB 8/14
Normen:
SVG § 62 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 31.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 63/12

Bewilligung einer Umzugskostenvergütung für einen Berufssoldaten

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.09.2014 - Aktenzeichen 2 LB 8/14

DRsp Nr. 2018/2701

Bewilligung einer Umzugskostenvergütung für einen Berufssoldaten

1. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit im Sinne des § 62 Abs. 3 S. 2 SVG ist nicht erfüllt, wenn die Begründung des neuen Berufs auch am bisherigen Wohnort des die Umzugskostenvergütung begehrenden Soldaten möglich und ihm zumutbar gewesen wäre.2. Die Bewilligung einer Umzugskostenvergütung für einen Umzug von Köln nach Westerland/Sylt zur Begründung des neuen Berufs als Rechtsanwalt ist nicht erforderlich gewesen, denn der Soldat hätte seinen neuen Beruf als Rechtsanwalt auch in Köln begründen und ausüben können. Keinesfalls ausreichend ist insoweit der nicht weiter substantiierte klägerische Hinweis auf die in Köln bestehende größere Anwaltsdichte.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichterin - vom 31. Oktober 2013 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SVG § 62 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Umzugskostenvergütung.