OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.10.2013
12 A 1686/13
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EingliederungshilfeVO § 12 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2434/12

Bewilligung eines Schulbegleiters als Hilfsmaßnahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 12 A 1686/13

DRsp Nr. 2014/8770

Bewilligung eines Schulbegleiters als Hilfsmaßnahme

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EingliederungshilfeVO § 12 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag auf

Zulassung der Berufung

hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Es liegt keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vor.

Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Kläger die (erneute) Bewilligung eines Schulbegleiters eine derzeit ungeeignete Hilfsmaßnahme darstelle, nicht entscheidend in Frage zu stellen.