Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag auf
Zulassung der Berufung
hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Es liegt keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vor.
Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Kläger die (erneute) Bewilligung eines Schulbegleiters eine derzeit ungeeignete Hilfsmaßnahme darstelle, nicht entscheidend in Frage zu stellen.
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