LSG Bayern - Urteil vom 11.12.2018
L 9 AL 298/15
Normen:
SGB X § 48; SGB III § 156 Abs. 1 S. 1; SGB III § 156 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 AL 552/14

Bewilligung von Arbeitslosengeld und Übernahme von Beiträgen zur berufsständischen Versorgung für eine ApothekerinLeistungsaufhebungRückwirkung des Ruhens eines ArbeitslosengeldanspruchsRuhen als Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch

LSG Bayern, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen L 9 AL 298/15

DRsp Nr. 2019/5567

Bewilligung von Arbeitslosengeld und Übernahme von Beiträgen zur berufsständischen Versorgung für eine Apothekerin Leistungsaufhebung Rückwirkung des Ruhens eines Arbeitslosengeldanspruchs Ruhen als Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch

1. § 156 Abs. 1 SGB III ordnet an, dass das Ruhen der nachrangigen Sozialleistung zur Gänze eintritt, also nicht nur, soweit eine vorrangige Leistung gewährt wird und damit kann kein "Spitzbetrag" der nachrangigen Leistung vom Ruhen verschont bleibt.2. Wenn man unter Zuerkennung den Beginn der laufenden Zahlung verstehen würde, läge keine "Abweichung" von § 156 Abs. 1 SGB III vor und § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III ergäbe dann keinen Sinn.

Tenor

I. II. III.