Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf das die Prüfung durch den Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begegnet es keinen Bedenken, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die Antragsgegnerin mittels einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Eingliederungshilfe in Gestalt einer Autismustherapie zu bewilligen.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht ist. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage könne derzeit nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller aufgrund der bei ihm diagnostizierten seelischen Gesundheitsstörung in Form einer autistischen Störung im Zusammenhang mit einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung in seiner Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder von einer solchen Beeinträchtigung bedroht sei.
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