LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.09.2018
L 31 AS 1548/18 B ER
Normen:
SGB II § 7; SGB II § 19; SGB II § 20; SGB II § 22;
Fundstellen:
NZS 2019, 311
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 175 AS 6667/18

Bewilligung von GrundsicherungsleistungenFehlende HilfebedürftigkeitBeabsichtigte Schuldentilgung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.09.2018 - Aktenzeichen L 31 AS 1548/18 B ER

DRsp Nr. 2018/14315

Bewilligung von Grundsicherungsleistungen Fehlende Hilfebedürftigkeit Beabsichtigte Schuldentilgung

Ein Anspruchsteller ist gehalten, den Zufluss von Einnahmen für die Deckung des Lebensunterhalts und nicht für die Tilgung von Schulden zu verwenden.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. August 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 7; SGB II § 19; SGB II § 20; SGB II § 22;

Gründe:

Die Antragsteller begehren die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ab dem 19. Juni 2018.

Dem 1965 geborenen Antragsteller zu 1, der 1976 geborenen Antragstellerin zu 2 und den 2013 und 2015 geborenen Kindern, den Antragstellern zu 3 und 4, hatte der Antragsgegner zuletzt mit Bescheid vom 6. November 2017 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 31. Mai 2018 vorläufig Leistungen in Höhe von 494,68 Euro bzw. 490,68 Euro monatlich bewilligt.