BSG - Beschluss vom 09.02.2024
B 7 AS 223/23 BH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 58 AS 68/16
LSG Hamburg, vom 21.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 167/22

Bewilligung von PKH für das Verfahren vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 09.02.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 223/23 BH

DRsp Nr. 2024/3684

Bewilligung von PKH für das Verfahren vor dem BSG

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. September 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe

Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).