LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 01.12.2005
L 10 R 4283/05 PKH-B
Normen:
SGG § 103 S. 1 § 73a ; ZPO § 114 S. 1 § 118 Abs. 2 ;

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 01.12.2005 - Aktenzeichen L 10 R 4283/05 PKH-B

DRsp Nr. 2006/27609

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

1. Wird die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Gericht grundlos verzögert, so darf eine zwischenzeitlich zum Nachteil des Antragstellers eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden. 2. Wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt und im Falle streitiger Tatsachen, wenn die behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen nachweisbar erscheinen, so liegt eine hinreichende Erfolgsaussicht vor. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dies anzunehmen, wenn eine Beweisaufnahme von Amts wegen durchgeführt werden muss. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 S. 1 § 73a ; ZPO § 114 S. 1 § 118 Abs. 2 ;