1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.05.2008 -
2. Dem Kläger wird für die Durchführung des Arbeitsrechtsstreits
Nach Maßgabe der §§ 114 ff. ZPO hat zunächst eine Überprüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zu erfolgen. Bei der danach gebotenen überschlägigen, summarischen Prüfung ist vorliegend davon auszugehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Dies folgt vorliegend bereits aus dem unter Mitwirkung des Arbeitsgerichts im Kammertermin vom 08.05.2008 (Bl. 75 d. A.) abgeschlossenen Widerrufsvergleich, auch wenn dieser vom Kläger widerrufen worden ist.
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