LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.11.2008
5 Ta 119/08
Normen:
ZPO § 114;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2652/07

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.11.2008 - Aktenzeichen 5 Ta 119/08

DRsp Nr. 2009/4343

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.05.2008 - 3 Ca 2652/07 - wird aufgehoben.

2. Dem Kläger wird für die Durchführung des Arbeitsrechtsstreits 3 Ca 2652/07 vor dem Arbeitsgericht Mainz Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., Mainz, mit der Maßgabe, dass keine Ratenzahlungen zu erfolgen haben.

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe:

Nach Maßgabe der §§ 114 ff. ZPO hat zunächst eine Überprüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zu erfolgen. Bei der danach gebotenen überschlägigen, summarischen Prüfung ist vorliegend davon auszugehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Dies folgt vorliegend bereits aus dem unter Mitwirkung des Arbeitsgerichts im Kammertermin vom 08.05.2008 (Bl. 75 d. A.) abgeschlossenen Widerrufsvergleich, auch wenn dieser vom Kläger widerrufen worden ist.