OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.09.2021
12 B 911/21
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 31;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 153/21

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Mitwirkung der Jugendamts an der Rückführung eines Kindes in den Haushalt der leiblichen Eltern

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2021 - Aktenzeichen 12 B 911/21

DRsp Nr. 2021/17744

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Mitwirkung der Jugendamts an der Rückführung eines Kindes in den Haushalt der leiblichen Eltern

Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

2.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 31;

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet jedenfalls nicht die nach 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

1. 3. 4. 7. 8.