Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren steht bereits die unvollständige Vorlage der nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO erforderlichen Unterlagen entgegen. Mit ihrem Antrag vom 15. Juni 2021 hatte die Antragstellerin zwar die formularmäßige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt und unterschrieben eingereicht. Diese datierte jedoch bereits vom 24. Februar 2021 und erfolgte insbesondere ohne Beifügung jedweder Belege.
Unabhängig davon ist jedenfalls die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
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