OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.08.2021
12 E 572/21
Normen:
SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 803/21

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gegen die Inobhutnahme eines Kindes wegen Kindeswohlgefährdung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2021 - Aktenzeichen 12 E 572/21

DRsp Nr. 2021/17742

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gegen die Inobhutnahme eines Kindes wegen Kindeswohlgefährdung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren steht bereits die unvollständige Vorlage der nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO erforderlichen Unterlagen entgegen. Mit ihrem Antrag vom 15. Juni 2021 hatte die Antragstellerin zwar die formularmäßige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt und unterschrieben eingereicht. Diese datierte jedoch bereits vom 24. Februar 2021 und erfolgte insbesondere ohne Beifügung jedweder Belege.

Unabhängig davon ist jedenfalls die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.