Der Antragstellerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Mai 2015 Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren im ersten Rechtszug bewilligt.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Antragstellerin hat Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren im ersten Rechtszug, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen Rundfunkbeitragsbescheide, die sie insbesondere auf die Verfassungswidrigkeit der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu stützen beabsichtigt. Sie hat als freiberuflich tätige Übersetzerin für Hebräisch ein sehr schwankendes und insgesamt verhältnismäßig niedriges Einkommen.
Ihr glaubhaft durchschnittlich unter 1.200,-- Euro liegendes Monatseinkommen hat sie nicht zur Prozessführung einzusetzen.
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