VGH Bayern - Beschluss vom 13.08.2015
7 C 15.1270
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.05.2015

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren im ersten Rechtszug; Zumutbarkeit des Einsatzes von Geldvermögen

VGH Bayern, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen 7 C 15.1270

DRsp Nr. 2015/17439

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren im ersten Rechtszug; Zumutbarkeit des Einsatzes von Geldvermögen

Tenor

Der Antragstellerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Mai 2015 Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren im ersten Rechtszug bewilligt.

Normenkette:

VwGO § 166; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Antragstellerin hat Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren im ersten Rechtszug, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen Rundfunkbeitragsbescheide, die sie insbesondere auf die Verfassungswidrigkeit der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu stützen beabsichtigt. Sie hat als freiberuflich tätige Übersetzerin für Hebräisch ein sehr schwankendes und insgesamt verhältnismäßig niedriges Einkommen.

Ihr glaubhaft durchschnittlich unter 1.200,-- Euro liegendes Monatseinkommen hat sie nicht zur Prozessführung einzusetzen.