LAG Hamm - Beschluss vom 26.02.2024
13 Ta 54/24
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 23.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1319/23

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Abstellen der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife

LAG Hamm, Beschluss vom 26.02.2024 - Aktenzeichen 13 Ta 54/24

DRsp Nr. 2024/3735

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Abstellen der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife

1. Hat bereits ein Prozesskostenhilfeverfahren über den gleichen Streitgegenstand stattgefunden, steht einer wiederholten Antragstellung keine materielle Rechtskraft eines früheren Beschlusses entgegen. Für einen erneuten Antrag kann jedoch ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn das Recht zur wiederholten Stellung des Antrages missbraucht wird. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn bei dem früheren Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder Belege nicht vorgelegt worden sind und dies mit dem weiteren Antrag nachgeholt wird 2. Der Erfolgsaussicht iSd § 114 Abs. 1 ZPO steht nicht entgegen, dass das Verfahren bereits durch eine klageabweisende Entscheidung beendet worden ist. Ist das Prozesskostenhilfegesuch rechtzeitig, formgerecht und mit den erforderlichen Belegen eingegangen, aber vom Gericht vor Instanzbeendigung nicht oder nicht richtig beschieden worden, so ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen

Tenor

a) b) c) d)