BSG - Beschluss vom 08.02.2024
B 2 U 23/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 03.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 1077/22
LSG Baden-Württemberg, vom 14.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 1210/23

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 08.02.2024 - Aktenzeichen B 2 U 23/23 BH

DRsp Nr. 2024/4353

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. November 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger hat gegen das vorbezeichnete Urteil des Landessozialgerichts (LSG) am 18.12.2023 beim Bundessozialgericht (BSG) privatschriftlich "Revision" eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, ohne eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Der Senat fasst die "Revision" als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG auf.

II