Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. November 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger hat gegen das vorbezeichnete Urteil des Landessozialgerichts (LSG) am 18.12.2023 beim Bundessozialgericht (
II
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