Der Antrag wird abgelehnt.
Der (isolierte) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den ablehnenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
In einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller zwecks Prüfung der Erfolgsaussichten i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zumindest kursorisch darzulegen, auf welche Gründe die Beschwerde gestützt werden soll. Der Antragsteller hat sich dazu wenigstens in groben Zügen mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dabei dürfen die Anforderungen bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 und Art. 20 Abs. 3 GG nicht überspannt werden.
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