OLG Hamm - Beschluss vom 11.12.2007
2 WF 227/07
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 323 Abs. 2 ; ZPO § 323 Abs. 3 S. 1 ; SGB VIII § 60 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1260
OLGReport-Hamm 2008, 350
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 17.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 103 F 314/07

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Klage auf Zahlung des gesamten Kindesunterhalts bei teilweise freiwilliger Zahlung?

OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 2 WF 227/07

DRsp Nr. 2008/3684

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Klage auf Zahlung des gesamten Kindesunterhalts bei teilweise freiwilliger Zahlung?

1. Mutwillig i. S. des § 114 ZPO ist eine Leistungsklage auf den gesamten Kindesunterhalt, wenn dieser teilweise freiwillig gezahlt wird und der Berechtigte nicht versucht, den Unterhaltsverpflichteten insoweit zu einer kostenfreien Titulierung in einer Jugendamtsurkunde gemäß § 60 SGB VIII zu veranlassen. 2. Auch wenn dem Unterhaltsberechtigten ein höherer als der in einer Jugendamtsurkunde titulierte Kindesunterhalt zusteht, ist eine auf Zahlung des vollen Kindesunterhalts gerichtete Leistungsklage mutwillig, da im Wege der Abänderungsklage ohne weiteres eine entsprechende Anpassung des Titels durchgesetzt werden kann und bei Erhebung einer solchen Abänderungsklage erheblich niedrigere Rechtsanwalts- und Gerichtskosten entstehen als bei Erhebung einer auf den gesamten geschuldeten Unterhalt gerichteten Leistungsklage.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 323 Abs. 2 ; ZPO § 323 Abs. 3 S. 1 ; SGB VIII § 60 ;

Entscheidungsgründe:

I.