VGH Bayern - Beschluss vom 21.08.2015
7 C 15.1689
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 09.07.2015

Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Erhebung des Rundfunkbeitrags

VGH Bayern, Beschluss vom 21.08.2015 - Aktenzeichen 7 C 15.1689

DRsp Nr. 2015/17311

Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Erhebung des Rundfunkbeitrags

Tenor

Dem Kläger wird unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Juli 2015 Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren im ersten Rechtszug bewilligt.

Normenkette:

VwGO § 166; ZPO § 114 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren im ersten Rechtszug, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).